Der Staat entlastet die Betriebsrentner, die eine kleine Rente bekommen und gesetzlich pflichtversichert sind.
Grundsicherungsfreibetrag
Seit 2018 müssen sich Geringverdiener keine Sorgen mehr machen, dass Altersvorsorge für die Katz wäre. Der Freibetrag macht Sparen fürs Alter auch für diejenigen interessant, die damit rechnen, im Alter auf die staatliche Grundsicherung angewiesen zu sein.
Dafür sorgt eine Regelung, die mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet wurde. In § 82 Abs. 4 und 5 des zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) wurde 2018 ein neuer Anrechnungsfreibetrag für zusätzliche freiwillige Altersvorsorge eingeführt.
Dieser Freibetrag wird dabei in drei Schritten errechnet. Zunächst wird die Summe der Alterseinkünfte ermittelt, die auf zusätzlicher Vorsorge beruhen.
Für diese Zusatzvorsorge gilt zunächst ein Freibetrag in Höhe von monatlich 100 €. Sind die Ansprüche aus zusätzlicher Vorsorge nicht höher als 100 €, so ist also der komplette Betrag anrechnungsfrei. Der Betrag wird also nicht berücksichtigt, wenn die Höhe der Grundsicherung berechnet wird.
Für diejenigen, deren Zusatzvorsorge Einkünfte den Betrag von 100 € übersteigen, sind weitere 30 Prozent des bersteigenden Betrags anrechnungsfrei. Der Gesamtfreibetrag darf jedoch höchstens 50 Prozent des Eckregelsatzes betragen. Dieser Satz beträgt aktuell 432 €. Der Gesamtfreibetrag liegt somit 2020 bei max. 216 €.
Freibetrag zusätzlich zur Freigrenze in der GKV – nicht in der Pflegeversicherung
Seit 2020 sorgt zusätzlich zur Freigrenze auch ein Freibetrag zur Entlastung in der Verbeitragung von Betriebsrenten für gesetzlich pflichtversicherte Rentner.
Dafür sorgt das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz, das am 12.12.19 vom Bundestag verabschiedet wurde. Was bedeutet das? Bisher galt eine mtl. Freigrenze (2020 – 159,25 €) bis zu der die Betriebsrenten in der GKV beitragsfrei waren – bei Überschreitung dieser Grenze war jedoch der Gesamtbetrag voll beitragspflichtig. Nunmehr gilt, wenn der Betrag die Freigrenze überschreitet wird daraus ein Freibetrag und nur der überschreitende Teil wird beitragspflichtig in der GKV.
Beispiel für gesetzlich Pflichtversicherte
bei Bezug einer monatl. Rente von 200,00 € aus einer betrieblichen Altersversorgung: (Beitragssatz gesetzl. Krankenversicherung (KV) 14,6 % + 0,9 % Zusatzbeitrag sowie 3,05% Beitrag zur Pflegeversicherung (PV))
Freigrenze überschritten (159,25 €) |
zusätzl. Freibetrag greift (159,25 €) |
Beitrags grundlage KV + PV |
Beitrag gesetzl. KV (15,50%) |
Beitrag PV (3,05%) |
Gesamtbeitrag mtl. |
|
Regelung bis 31.12.2019 |
Ja | Nein | 200,00 € | 31,00 € | 6,10 € | 37,10 € |
Regelung ab 01.01.2020 |
Ja | Nein |
KV=40,75 € PV=200,00 € |
6,32 € | 6,10 € | 12,42 € |
Fazit
• Minderung der Beitragsgrundlage zur gesetzl. Krankenversicherung um 159,25 €
• Minderung des monatl. Gesamtbeitrages um 24,68 €