Durchführungsweg - Direktversicherung

Direktversicherung

Die Direktversicherung gehört zu den sogenannten externen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge. Das Zweierverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Zusage einer betrieblichen Altersvorsorge wird tl_files/norbav/bavgrafiken/direktversicherung.pngdurch die Einbeziehung eines Lebensversicherungsunternehmens als Versorgungsträger zur Dreierbeziehung. Der Arbeitgeber ist damit nur noch mittelbar Leistungsträger, die Leistungen werden vom Lebensversicherungsunternehmen übernommen.
Im Unterschied zu einer privaten Lebensversicherung ist die Direktversicherung an ein Arbeits- oder Dienstverhältnis gebunden und der Arbeitgeber ist als Versicherungsnehmer am Versicherungsvertrag beteiligt.

 

Steuerliche Behandlung der Beiträge

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die steuerliche Behandlung der Beiträge in den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse weitgehend parallel gestaltet. Für Direktversicherungen gibt es folgende Varianten:

  • die individuelle Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz,

  • die nachgelagerte Besteuerung für steuerfreie nach § 3 Nr. 63 EStG aufgebaute Rentenansprüche,

  • die Förderung nach § 10a Abschnitt XI EStG („Riester-Förderung“),

  • die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG.

Die individuelle Besteuerung bringt gegenüber einer privaten Lebensversicherung bei gleicher Dauer keine Vorteile. Sie hat demgegenüber Nachteile, da eine Verfügung einer betrieblichen Altersvorsorge vor dem Pensionsalter bzw. dem 62. Lebensjahr eingeschränkt ist. So kann sie beispielsweise nicht zur Finanzierung einer Immobilie für den Arbeitnehmer eingesetzt werden.

Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde für die Direktversicherung, wie bereits mit dem Altersvermögensgesetz (AvmG) für Pensionsfonds und Pensionskassen, ab dem 01.01.2005 ebenfalls die nachgelagerte Besteuerung umgesetzt.

Für eine nachgelagert besteuerte Direktversicherung, deren Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gezahlt wurden, gelten folgende Regelungen:

  • Beiträge in eine Direktversicherung sind grundsätzlich steuerfrei nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG für bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze tl_files/norbav/icons/externer_link.gif der gesetzlichen Rentenversicherung. Als Besonderheit ist zu beachten, das Beiträge bis zu dieser Höhe beitragsfrei in der gesetzlichen Sozialversicherung sind.

  • Darüber hinaus können pro Jahr 3.216,- €, mit Anrechnung der Beiträge für alte 40b EStG-Versorgungen, steuerfrei umgewandelt werden (Zusatzbetrag)

 

Die pauschal besteuerte Direktversicherung

Die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG ist seit dem 1.1.2005 nur möglich für Direktversicherungen,

  • die auf einer Versorgungszusage beruhen, die am 31.12.2004 bereits bestanden hat (Altzusage) und

  • der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG, d. h. auf die Steuerfreiheit für diese Beiträge verzichtet hat und

  • der Verzicht vor der ersten Beitragszahlung, jedoch vor dem 30.6.2005 dem Arbeitgeber gegenüber erklärt wurde.

Ein Verzicht ist nur erforderlich, wenn die Direktversicherung die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG erfüllt, d. h.

  • Eine Hinterbliebenenrente darf in der betrieblichen Altersversorgung Leistungen nur erbringen an:
    Witwen / Witwer, kindergeldberechtigte Kinder, Lebenspartner (eingetragen), Lebensgefährten (sofern eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber vorliegt, in der versichert wird, dass eine gemeinsame Haushaltsführung besteht) oder auf Wunsch auch an frühere Ehegatten.
    Ist kein Hinterbliebener, im Sinne der bAV vorhanden, kann ein Sterbegeld bis zur Höhe von 8.000 € an Dritte gezahlt werden.

  • als Leistung sind nur Auszahlungspläne oder lebenslange Renten mit Kapitalwahlrecht möglich. Damit erfüllt der Großteil der bestehenden Direktversicherungen nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG. In der Vergangenheit dominierten Kapitalzahlungen oder eine Begünstigtenliste, die über den genannten Personenkreis hinausgeht.

Der Verzicht des Arbeitnehmers auf die Steuerfreiheit dieser Beiträge gilt für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses, das heißt ein Wechsel während des Arbeitsverhältnisses von der pauschalen Besteuerung in die nachgelagerte Besteuerung ist nicht möglich (§ 52 Abs. 6 EStG). Bei einem späteren Arbeitgeberwechsel muss der Verzicht auf die Steuerfreiheit bis zur ersten Beitragszahlung dem neuen Arbeitgeber gegenüber erklärt werden.
Verzichtet ein Arbeitnehmer zu Gunsten der pauschalen Besteuerung auf die Steuerfreiheit der Beiträge, so kann er noch in eine neu nach 2004 zugesagte und abgeschlossene Direktversicherung 4 % der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei einzahlen.

Die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG ist seit dem 01.01.2005 nur möglich für Direktversicherungen...

  • die auf einer Versorgungszusage beruhen, die am 31.12.2004 bereits bestanden hat (Altzusage) und

  • wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG, d.h. auf die Steuerfreiheit der Beiträge verzichtet hat und

  • wenn der Verzicht vor der ersten Beitragszahlung jedoch vor dem 30.06.2005 dem Arbeitgeber gegenüber erklärt wurde.

 

Beitragshöhen in eine Direktversicherung - Stand 2019

Steuerliche Grundlagemaximale Höhe
Steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG (ab 2005) 3.216 €
Steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG (mit Anrechnung der Beiträge für alte 40b EStG-Versorgungen) 3.216 €
Zulagenförderung gemäß Abschnitt XI bzw. Sonderausgaben-Förderung nach § 10a EStG („Riester-Förderung“) 2.100 €
Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG (Übergangsregelung/Verzicht) 1.752 €
Individuelle Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz K.A.

 

Besteuerung der Leistungen aus einer Direktversicherung

Leistungen aus einer Direktversicherung, die aus Beiträgen steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG aufgebaut wurden, sind nachgelagert gemäß § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern. Insbesondere gibt es bei Wahl einer Kapitalauszahlung keine steuerliche Begünstigung – weder eine Verteilung des Einkommens über mehrere Jahre (§ 34 Abs. 1 EStG) noch einen ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG). Die Kapitalauszahlung unterliegt voll dem Progressionseffekt der Besteuerung.

Kapitalzahlungen aus einer pauschalbesteuerten Direktversicherung (die bereits am 31.12.2004 bestand) sind steuerfrei, wenn sie die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren nicht unterschreitet, mit laufender Beitragszahlung finanziert wird und die Höhe der Todesfallleistung mindestens 60% der Beitragssumme beträgt. Von Renten, die aus einer pauschal besteuerten Direktversicherung gezahlt werden, ist der Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG als steuerpflichtiges Einkommen zu berücksichtigen.

 

Das komplette EStG zum Nachlesen finden Sie hier.