Durchführungsweg - Pensionfonds

Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist der jüngste aller möglichen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland und erst zum 01.01.2002 in das Betriebsrentengesetz aufgenommen worden.

Der Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt und den Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen auf die Leistungen einen Rechtsanspruch einräumt. Der Pensionsfonds unterliegt der Versicherungsaufsicht (BAFin). Er ist verpflichtet, die Leistungen als lebenslange Altersrente oder in Form eines Auszahlungsplans mit Restverrentung zu erbringen. Ergänzend können im sogenannten Pensionsplan auch Leistungen im Falle von Invalidität oder Tod vorgesehen sein.

Im Gegensatz zu einer Versicherung stehen beim Pensionsfonds festen Beiträgen, bis auf eine Mindestleistung, keine garantierten Leistungen gegenüber - oder umgekehrt sind bei garantierten Leistungen keine festen Beiträge zugesagt. Insofern besteht also eine völlige Abhängigkeit vom erwirtschafteten Ertrag. Die Beiträge können relativ frei auch zu einem hohen Teil in Aktien angelegt werden. Der Pensionsfonds ermöglicht ebenso wie Direktversicherung und Pensionskasse sowohl die Leistungszusage wie auch die Beitragszusage mit Mindestleistung und die Riesterförderung.

Eine über die Beitragszahlung hinausgehende Verpflichtung des Arbeitgebers besteht im Normalfall praktisch nicht, da sich der spätere Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers direkt gegen den Pensionsfonds richtet. Der Pensionsfonds kann sowohl als betriebseigene wie auch als überbetriebliche Einrichtung geführt werden.

 

Ertragsteuern beim Arbeitgeber

Die Beiträge zum Pensionsfonds sind Betriebsausgaben beim Arbeitgeber, genauso wie die sonstigen Lohnkosten. Dies setzt allerdings voraus, dass die Leistungen des Pensionsfonds, wenn sie vom Arbeitgeber unmittelbar erbracht würden, bei ihm betrieblich veranlasst wären. Eine besondere ertragsteuerliche Behandlung wie bei der Direktzusage erfolgt nicht.

 

Kosten und Erträge beim Arbeitgeber

Während der Anwartschaftszeit beschränken sich die Verwaltungsaufwendungen des AG, über die reine Bestandsführung der Zusagen hinaus, auf die Zahlung der Beiträge an den Pensionsfonds. Die Verwaltungsaufwendungen des Pensionsfonds selbst, finanzieren sich aus den Beiträgen die für die Arbeitnehmer eingezahlt werden.

 

Bei betriebseigenen Pensionsfonds kann eine enge Verzahnung mit der Verwaltung des Unternehmens bestehen, so dass die Verwaltungsaufwendungen zumindest teilweise vom Arbeitgeber direkt oder indirekt mitgetragen werden. Weiterhin sind durch den Arbeitgeber Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) zu leisten.


Für die Beitragserhebung sind als Beitragsbemessungsgrundlage 20% des Teilwertes nach § 6a EStG, entsprechend dem für unmittelbare Versorgungszusagen, zu ermitteln.

 

Lohn- und Einkommensteuer beim Arbeitnehmer

Beiträge an einen Pensionsfonds sind Betriebsausgaben beim Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer können gemäß § 3 Nr. 63 EStG bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze tl_files/norbav/icons/externer_link.gif in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung gezahlt werden. Für eine Versorgungszusage, die nach dem 31.12.2004 (Neuzusage) erteilt wurde, können weitere 3.216,- € steuerfrei in einen Pensionsfonds pro Jahr eingezahlt werden (mit Anrechnung der Beiträge für alte 40b EStG-Versorgungen).

 

Eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG ist nicht möglich. Mit der Einführung des steuerfreien Zusatzbetrages haben Beiträge in einen Pensionsfonds seit 2005 dieselben steuerlichen Förderungsmöglichkeiten wie in Direktversicherungen oder Pensionskassen.

 

Die Riesterförderung ist beim Durchführungsweg Pensionsfonds auch möglich. Sie setzt jedoch voraus, dass die Beiträge, für welche die Riesterförderung in Anspruch genommen werden soll, individuell versteuert wurden. Als Ausgleich, unter anderem für die abgeführte Lohnsteuer, erhält der Arbeitnehmer die Riesterzulage, so dass diese Beiträge als im Ergebnis nicht vorgelagert versteuert angesehen werden und die Rente die auf Riester geförderten Beiträge beruht, im Versorgungsfall, wie auch ohne Riesterförderung voll zu versteuern ist.


Leistungen, die aus steuerfreien Beiträgen finanziert oder im Rahmen der "Riester-Förderung" durch Zulagen oder Sonderausgaben gefördert wurden, werden nach § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert besteuert. Sind Beiträge vorgelagert, d. h. individuell besteuert worden, weil sie beispielsweise die 4 Prozent der BBG zzgl. des Zusatzbetrages von 3.216 € überschritten haben, so ist bei lebenslänglich gezahlten Renten der Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG zu versteuern.