Durchführungsweg - Pensionskasse

Pensionskasse

Das System:

Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Die Pensionskasse unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin). Die Pensionskasse gewährt auf Ihre Leistungen einen unmittelbaren Rechtsanspruch und ist außerdem unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers. Somit zeichnet sich die Pensionskasse für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch hohe Sicherheit aus. Darüber hinaus können diese beim Ausscheiden aus dem Unternehmen die Versorgung aus eigenen Mitteln fortführen, beitragsfrei stellen oder über einen neuen Arbeitgeber weiterführen. Aber auch eine Abfindung in den Grenzen von § 3 BetrAVG ist möglich.

 

Für Beiträge in eine Pensionskasse gilt ab dem 01.01.2005 dasselbe wie für die beiden übrigen versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung und Pensionsfonds. Es besteht einheitlich die Möglichkeit nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze tl_files/norbav/icons/externer_link.gif in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung anzusparen. Im Jahr 2019 entspricht das einem Betrag von 3.216,- € (monatlich 268,- €).
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer steuerfreien Zuwendung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG von 3.216,- € jährlich (mit Anrechnung der Beiträge für alte 40b EStG-Versorgungen). Der Zusatzbetrag von 3.216,- € kann nur genutzt werden, wenn die Zusage nach 2004 erteilt wurde (Neuzusage) und im Rahmen der Übergangsregelung über 2004 hinaus die Pauschalversteuerung für Beiträge in eine Direktversicherung (oder in eine Pensionskasse), nicht genutzt wird. Sonst kann der steuerfreie Zusatzbetrag von derzeit 3.216,- € nicht mehr genutzt werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe des pauschal versteuerten Beitrages, schon 1 Euro pauschal versteuert, sperrt den steuerfreien Zusatzbetrag von 3.216,- € komplett.

 

Die Vorteile einer Pensionskasse

Keine Anpassungspflicht:

Die Anpassungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG entfällt.


geringe Verwaltungskosten:

Den einzigen Aufwand des Arbeitgebers stellt die Beitragsabführung dar. Nach Ausscheiden des Arbeitnehmers als Rentner oder als Arbeitsplatzwechsler wird der Arbeitgeber in keiner Weise durch Verwaltungsarbeiten weiter belastet.


flexible Beitragsgestaltung:

Es besteht jederzeit die Möglichkeit, die Beiträge aufzustocken, Sondereinzahlungen zu tätigen oder von Beitragsfreistellungen mit eventueller Wiederaufnahme der Beitragszahlung Gebrauch zu machen.


individuelle Vertragsgestaltung:

Je nach individueller Lebenssituation und -planung kann der Pensionsanspruch als monatliche lebenslange Rente (unabhängig vom Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung) oder als einmalige Kapitalabfindung (Tarifabhängig) abgerufen werden.


problemloser Arbeitsplatzwechsel

Nach Ausscheiden aus dem Unternehmen kann die Mitgliedschaft zu unveränderten Konditionen mit dem neuen Arbeitgeber oder durch Eigenbeiträge fortgeführt werden.


keine Insolvenzsicherungsbeiträge

Beim Durchführungsweg Pensionskasse muss der Arbeitgeber keine Beiträge zur Insolvenzsicherung an den PSVaG (Pensions-Sicherungs-Verein) zahlen.