Durchführungsweg - Unterstützungskasse

Unterstützungskasse

Unterstützungskassen stellen die älteste Form der betrieblichen Altersversorgung dar. Die UK´s wurden Mitte des 19. Jh. gegründet. Sie sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewähren (§ 1B Abs. $ BetrAVG). Sie sind juristische Personen meistens in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Es gibt betriebseigene und überbetriebliche Unterstützungskassen (Gruppenunterstützungskassen).

 

Die NORD bAV® GmbH betreut den Welfen Unterstützungskasse e.V..

Der Welfen Unterstützungskasse e.V. (WUK e.V.) ist eine konzernunabhängige Gruppenunterstützungskasse. Das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) zahlt die Versorgungsbeiträge an den WUK e.V..
Der Arbeitgeber erteilt Ihnen eine Versorgungszusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungen entsprechen denen der abzuschließenden Rückdeckungsversicherung, die im Rahmen der angebotenen Gesellschaften frei wählbar ist.
Der WUK e.V. schließt die Rückdeckungsversicherung ab, welche zur Sicherung der Versorgungsansprüche in voller Höhe an Sie verpfändet wird. Zusätzlich werden die Ansprüche für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers durch den Pensions-Sicherungs-Verein aG geschützt. Für diesen Schutz zahlt der Arbeitgeber jährlich Pflicht-Prämien an den Pensions-Sicherungs-Verein aG.
Bei Kündigung des Arbeitsvertrages oder Wegfall des Gehaltsanspruchs während der Laufzeit reduziert sich der Versorgungsanspruch gemäß den für die zugrunde liegende Rückdeckungsversicherung geltenden Bedingungen auf die zu diesem Zeitpunkt angesammelten Werte.
Eine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber kann gem. § 4 Abs. 2 BetrAVG nur im Einvernehmen mit allen Beteiligten, dem alten und neuen Arbeitgeber sowie Ihnen als Mitarbeiter erfolgen.
Aber auch eine Auszahlung in den Abfindungsgrenzen des  § 3 BetrAVG (2019 einmalig max. 3.738,00 € (West) und 3.444,00 € (Ost) / max. 31,15 € mtl. (West) und 28,70 € mtl. (Ost)) ist möglich. Alternativ kann die Rückdeckungsversicherung in solchen Fällen nach Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern auch auf Sie übertragen und privat fortgeführt werden.
Die Versorgungsleistung fließt Ihnen zum Ablauf (frühestens zum 62. Lebensjahr) oder zum Rentenbeginn, versteuert zu. Die Besteuerung erfolgt im Gegensatz zu den Durchführungswegen des § 3.63 EStG nicht nach § 22.5 EStG sondern nach § 19 EStG. Somit erfolgt die Versteuerung wie bei „Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit“.
Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen bei gesetzlich Krankenversicherten in entsprechender Form an.

 

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